 |
Stand 15. April 2006
Der Mietvertrag über das umseitig beschriebene Fahrzeug zwischen dem Vermieter und dem Mieter wird unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Avis Autovermietung GmbH, Laaer-Berg-Strasse 43, 1100 Wien, abgeschlossen.
1. Von Personen die nicht als Mieter im Mietvertrag aufscheinen, darf das Fahrzeug nur bei vorhergehender Bezahlung eines zusätzlichen Entgeltes gelenkt werden. Sollte der Mieter nicht selbst gefahren sein, trifft ihn die Auskunftspflicht über den Lenker gem. § 103 Abs. 2
des KFG 1967. Der Mieter haftet für alle Verkehrs- und Parkübertretungen, sowie Besitzstörungshandlungen und erteilt seine Zustimmung zur Einhebung der Kosten über sein umseits angeführtes Zahlungmittel (im Speziellen seine Kreditkarte).
2. Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzustellen, wie er es übernommen hat, mit sämtlichen Zubehör und der vollständigen übergebenen Ausrüstung.
3. Der Mieter haftet für sämtliche Aufwendungen, die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden an dem Fahrzeug entstehen. Der Mieter hat die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu beachten.
4. Die Vereinbarung über die Beschränkung der Selbstbeteiligung tritt dann ausser Kraft, wenn der Mieter oder Benützer des Fahrzeuges gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstösst.
5. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug nicht benutzt werden darf:
a) um Fahrgäste oder Gegenstände gegen Entgelt zu befördern,
b) um ein Fahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen, zu schieben oder sonst zu bewegen,
c) in Motorsportveranstaltungen,
d) von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden Person bzw. einer Person, die auf Grund anderer geführter Umstände fahruntüchtig ist (§ 5 STVO),
e) wenn es sich um ein Fahrzeug mit keinem österreichischen Kennzeichen handelt, ist aus zollrechtlichen Gründen jede Überlassung an andere untersagt. Falls der Mieter einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, verpflichtet er sich mit dem Fahrzeug, welches kein österreichisches Kennzeichen hat, Österreich innerhalb von 4 Tagen zu verlassen.
6. Der Mieter und die ermächtigten Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die bei der Hauptverwaltung des Vermieters einzusehen ist. Der Mieter wird die Interessen des Vermieters und der Versicherungsgesellschaft bei einem Unfall während der Mietdauer dadurch wahrnehmen, dass er
a) sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar nach einem Verkehrsunfall zu beachten sind, wahrnimmt, insbesondere
a) aa) Namen und Anschrift der Beteiligten und der Zeugen festhält, sowie die erforderliche Hilfe leistet
a) bb) keine Schuld eingesteht, keine Haftung anerkennt und keine Zahlung leistet
a) cc) das Fahrzeug nicht ohne angemessene Sicherheitsvorkehrungen zurücklässt und alles zur Schadensminderung unternimmt
a) dd) der nächsten AVIS-Station auf Kosten des Vermieters einen detaillierten telefonischen Bericht erstattet,
a) ee) sofort die Polizei oder nächste Sicherheitsdienststelle verständigt, insbesondere wenn Personen verletzt sind oder bei Sachschäden der Unfallgegner
nicht sofort mit Namen und Anschrift festgestellt werden kann.
b) Akzeptiert der Mieter die Bedingungen der vom Vermieter in Verbindung mit dessen Versicherungsgesellschaft angebotenen Insassen-Unfallversicherung, so geniesst er den Versicherungsschutz nach den der Vermietstation aufliegenden Bedingungen.
c) Der Mieter entbindet hiermit den Vermieter, soweit gesetzlich zulässig, von jeder Haftung für Schäden und Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder jemand anderen vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind. Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freistellen, die aus solchen Verlusten oder Schäden gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
d) Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss und die Türen stets verschlossen zu halten. Überhaupt hat der Mieter alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Auf die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 102 KFG wird hingewiesen.
e) Der Vermieter wird nach besten Kräften alles tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Er übernimmt jedoch, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für solche Fehler und Störungen oder etwa daraus entstehender Verluste oder Schäden. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.
7. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind stets schriftlich festzuhalten.
8. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Landes, in dem sich die Hauptverwaltung des Vermieters befindet. Gegen Mieter die als Unternehmer anzusehen oder die im Inland weder ansässig noch beschäftigt sind, wird die Zuständigkeit der Gerichte in Wien 1 vereinbart.
9. Benützung des Fahrzeuges im Ausland: Fahrten sind generell nur innerhalb Europas, mit Ausnahme von Griechenland, Türkei, Irland, allen Inseln, sowie in den freigegebenen Ländern Osteuropas mit bestimmten Fahrzeugen gestattet.
Benützung des Fahrzeuges in Osteuropa: Der mit Ihnen abgeschlossene Mietvertrag unterliegt für Fahrten in die unten angeführten Länder folgenden Bedingungen: Die Einreise mit in Österreich gemieteten Avis-Fahrzeugen in - Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Polen, sowie Länder der ehemaligen Sowjetunion, der ehemaligen Republik Jugoslawien und Albanien - ist, ausser mit den unten angeführten Ausnahmen, NICHT gestattet. Zuwiderhandlungen ziehen vollen Schadenersatz für alle direkten oder indirekten Schäden bis zum vollen Wert des Mietfahrzeuges nach sich und berechtigen die Behörden zur sofortigen Sicherstellung des
Fahrzeuges. Insbesondere erlischt bei unerlaubten Grenzübertrittsversuchen die Berechtigung zur Weiterverwendung des Fahrzeuges. Bei Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter in voller Höhe des Fahrzeugwertes.
Ausnahmeregelung, sofern durch Stempel auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbart.
Ausnahmebedingungen gelten für die Fahrten in die Tschechische Republik, Poland, Slowakische Republik, nach Ungarn, Slowenien und Kroatien bei Einhaltung aller nachfolgender Bedingungen:
a) Abschluss der Haftungsbeschränkung bei Schäden und im Diebstahlsfall - CDW - (vgl. Besondere Tarif- und Benützungsbestimmungen)
b) Leistung eines Sicherheitszuschlages lt. Vereinbarung (LI vgl. Besondere Tarif- und Benützungsbestimmungen)
c) Das Fahrzeug darf nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden
d) Der Wagenschlüssel darf keinesfalls Dritten ausgehändigt werden, insbesondere auch nicht zur Aufbewahrung oder zum Rangieren des Fahrzeuges.
10. Bei Zustimmung des Mieters und unter Beachtung des gesetzlichen Datenschutzes ist Avis berechtigt, sämtliche im Mietvertrag enthaltenen Kundendaten zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial zu sammeln und zu verarbeiten und diese zu diesem Zweck an die unter www.avis.at abrufbaren Konzernunternehmen zu übermitteln. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich an Avis Autovermietung GmbH Laaer Berg Str. 43, 1100 Wien
widerrufen werden.
11. Offenlegung nach § 14 HGB: Rechtsform der Gesellschaft: Gesellschaft m.b.H., Sitz: Wien Firmenbuchnummer: FN 92430 b, Firmenbuchgericht: HG Wien
12. Gebühr gem. § 33 TP 5 GebG selbst berechnet unter Steuernummer: 010/2805" (vgl.: § 3 Abs 4 GebG).
13. Wenn sich der Mieter entschliesst in einer anderen Waehrung zu bezahlen, als jene die zum Zeitpunkt der Angebotsstellung von Avis verwendet wurde, wird das Umrechnungsservice von Avis verwendet, das auf der Citibank Wholesale Rate plus 4% basiert.
Änderungen vorbehalten
|